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So beantragen Sie die Förderung für Ihr Elektroauto:

1. Zulassung

Um überhaupt eine staatliche Förderung Ihres E-Autos zu beantragen, müssen sie Ihr Elektroauto bereits erworben haben und das Fahrzeug muss zugelassen sein. Erst nach der Zulassung ist ein Antrag möglich!

2. Frist

Nach der Zulassung haben Sie dann Zeit, innerhalb eines Jahres Ihren Antrag zu stellen.

3. Antragstellung

Die Antragstellung erfolgt auf elektronischem Wege direkt auf der Webseite des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bafa). Hier erfahren Sie auch, welche Unterlagen Sie elektronisch einreichen müssen – je nachdem, ob Sie Ihr E-Auto geleast oder gekauft haben.

Umweltbonus und Innovationsprämie – was ist das eigentlich?

Nicht jedes Elektrofahrzeug qualifiziert sich für eine staatliche Förderung in gleicher Höhe. Außerdem gibt es bis Ende des Jahres 2022 zusätzlich zum Umweltbonus noch die Innovationsprämie. Daraus errechnen sich dann verschiedene Förderungshöhen.

Batteriebetriebene Elektrofahrzeuge erhalten derzeit eine Förderung von bis zu 9.000 Euro, Hybridfahrzeuge (Plug-In) können eine Förderung von bis zu 6.750 Euro bekommen. Ab 2023 bis Ende des 2025 soll es dann wieder nur den Umweltbonus geben.

Plug-in-Fahrzeuge, die für eine Förderung in Frage kommen, haben eine Obergrenze der CO2-Emmissionen. So dürfen Plug-in-Hybride höchstens 50 g CO2 pro gefahrenen Kilometer ausstoßen, damit sie gefördert werden, oder müssen mindestens eine rein elektrische Mindestreichweite von 60 Kilometern vorweisen. Dies hat sich zum Jahreswechsel geändert, denn bisher (Antragstellung bis zum 31.12.2021) galt eine Mindestreichweite von 40 Kilometern.

Welche Elektrofahrzeuge werden gefördert?

Durch die derzeit noch gültige Innovationsprämie wird der Bundesanteil des Umweltbonus verdoppelt. Folgende Elektrofahrzeuge können somit von einer doppelten Förderung profitieren:

  • Neuwagen: zugelassen nach dem 3. Juni 2020.
  • Gebrauchtwagen: erstmalig zugelassen nach dem 4. November 2019 oder später mit erfolgter Zweitzulassung nach dem 3. Juni 2020.
  • Leasingfahrzeuge: volle Förderung mit einer Laufzeit ab 23 Monaten. Bei kürzeren Vertragslaufzeiten wird der Förderungsbetrag entsprechend berechnet.

Bitte beachten Sie die sogenannte Haltedauer. Das Elektrofahrzeug muss beim Kauf mindestens 6 Monate in Deutschland auf die/den Antragsteller/-in zugelassen sein, damit ein Anspruch auf Förderung besteht. Bei Leasingfahrzeugen hängt die Mindesthaltedauer von der Vertragslaufzeit ab – je länger die Laufzeit desto länger die Mindesthaltedauer.

Folgende Förderung ist möglich:

FahrzeugtypNetto-ListenpreisStaatlicher AnteilHerstelleranteilGesamt
Elektroautobis 40.000 €6.000 €3.000 €9.000 €
Elektroautobis 65.000 €5.000 €2.500 €7.500 €
Plug-In-Hybirdbis 40.000 €4.500 €2.250 €6.750 €
Plug-In-Hybirdbis 65.000 €3.750 €1.875 €5.625 €

Folgende Förderung ist für Leasing E-Autos möglich:

FahrzeugtypNetto-ListenpreisLeasing-LaufzeitStaatlicher AnteilHerstelleranteilGesamt
Elektroautobis 40.000 €6 - 11 Monate1.500 €750 €2.250 €
Elektroautobis 40.000 €12 - 23 Monate3.000 €1.500 €4.500 €
Elektroautobis 40.000 €ab 24 Monaten3.000 €3.000 €6.000 €
Elektroautobis 65.000 €6 - 11 Monate1.250 €625 €1.875 €
Elektroautobis 65.000 €12 - 23 Monate2.500 €1.250 €3.750 €
Elektroautobis 65.000 €ab 24 Monaten2.500 €2.500 €5.000 €
Plug-in-Hybridbis 40.000 €6 - 11 Monate1.125 €563 €1.688 €
Plug-in-Hybridbis 40.000 €12 - 23 Monate2.250 €1.125 €3.375 €
Plug-in-Hybridbis 40.000 €ab 24 Monaten2.250 €2.250 €4.500 €
Plug-in-Hybridbis 65.000 €6 - 11 Monate938 €469 €1.406 €
Plug-in-Hybridbis 65.000 €12 - 23 Monate1.875 €938 €2.810 €
Plug-in-Hybridbis 65.000 €ab 24 Monaten1.875 €1.875 €3.750 €

Welche Steuervorteile gibt es für E-Autos?

  • Für neu zugelassene batteriebetriebene Fahrzeuge entfällt die Kfz-Steuer für zehn Jahre! Die Regelung gilt bis 31.12.2030. Bei einem Halterwechsel innerhalb dieses Zeitraums von 10 Jahren ist der/die neue Halter/-in ebenso steuerbefreit für die noch verbleibende Zeit. Hybridfahrzeuge sind von diesem Steuervorteil ausgeschlossen.
  • Die Privatnutzung von Elektro-Dienstwagen mit einem Bruttolistenpreis von nicht mehr als 60.000 Euro, die mehr als zur Hälfte dienstlich genutzt werden, werden seit dem 1. Juli 2020 monatlich nur noch mit 0,25 Prozent des Bruttolistenpreises als geldwerter Vorteil besteuert. Bei Dienstwagen mit höherem Bruttolistenpreis und Hybridfahrzeugen bleibt die bestehende Regelung von 0,5 Prozent bestehen. Auch hier müssen Plug-in-Hybride eine rein elektrische Mindestreichweite von 60 Kilometern (ab 2022) vorweisen oder dürfen höchstens 50 g CO2 pro gefahrenen Kilometer ausstoßen.


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